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Zum Urheberrechtsschutz exportierter XML-Dateien

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Die Kollegen von res-media berichten über das Eilverfahren des LG Frankfurt (Urt. v. 08.11.2012, Az.: 2-03 O 269/12) und zitieren aus dem Urteil:

Weder die XML-Datei, (…), noch die darin enthaltenen Regelsätze stellen ein Computerprogramm i. S. d. §§ 2 I Nr. 1, 69a UrhG dar. Dass es sich um ein Computerprogramm handelt, trägt auch selbst die Klägerin nicht vor. Dem folgt auch die Kammer, da die XML-Datei selbst durch ein Computerprogramm (…) gelesen wird aber nicht selbst das Programm darstellt. Auch eine HTML-Datei stellt kein Computerprogramm dar (OLG Frankfurt am Main GRUR 2005, 299, juris-Rn. 30), was für eine XML-Datei ebenfalls gilt.

Es handelt sich bei der XML-Datei und den darin enthaltenen Regelsätzen auch nicht um ein sonstiges Sprachwerk i. S. d. § 2 I Nr. 1 UrhG. Bei Sprachwerken i. S. d. § 2 I Nr. 1 UrhG muss ihr geistiger Inhalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen. Welcher Sprache sich der Urheber bedient, ist irrelevant, er kann sich insbesondere auch einer Computersprache bedienen (…). Die Leistung muss aus dem Werk erkennbar sein. Schriftgut, welches Gebrauchszwecken dient und von ihnen weitgehend vorgegeben ist, muss vergleichbare alltägliche Schriften deutlich übersteigen (…). Die Frage des Eigentümlichkeitsgrades bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Die erforderliche Individualität kann sich auch bei diesen Schriften, die dem Gebrauchszweck dienen, aus der Auswahl und Anordung von Informationen ergeben (…).

In diesem Fall wurde die exportierte XML-Datei den Anforderungen nicht gerecht und ist damit weder als Computerprogramm noch als Sprachwerk zu klassifizieren. Generell dürfte einer Datei, die nur mit Hilfe eines Computerprogramms entsteht, selten die erforderliche „persönlich geistige Schöpfung“ anerkannt werden können.

Innere Struktur vs. Arbeitsergebnis

Ähnlich argumentiert hat das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.03.2005, Az.: 11 U 64/04) mit Hinweis auf ein Urteil des OLG Düsseldorf:

Auch aus dem Wortlaut der Norm des § 69a Abs. 2 UrhG („Ausdrucksformen“) ist zu schließen, dass der Schutz von Computerprogrammen vor allem den Programmcode sowie die innere Struktur und Organisation des Programms umfasst (OLG Düsseldorf CR 2000, 184). Davon zu unterscheiden ist das durch das Programm hervorgebrachte und auf dem Bildschirm sichtbar gemachte Arbeitsergebnis. Überzeugend ist auch die vom OLG Düsseldorf angestellte Kontrollüberlegung, dass es technisch möglich ist, mit verschiedenen Computerprogrammen ein und dieselbe textliche oder grafische Abbildung auf dem Bildschirm zu erzeugen. […]

Die durch ein Programm hervorgebrachte bzw. exportierte Datei ist somit urheberrechtlich nicht schutzfähig. Selbstverständlich muss aufgeführt werden, dass es sich hierbei um Einzelfälle handelt und jeder Fall neu begutachtet werden muss.

Eine HTML-Seite kann beispielsweise urheberrechtlichen Schutz genießen (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 27.06.2007, Az.: 2 W 12/07). Zwar nicht als Computerprogramm, da der HTML-Code allein keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen enthält, die dazu dient, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Doch kann ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Sprachwerk) gewährt werden. Dieser wurde vom OLG Rostock darin gesehen, dass die Website u.a. mit Hilfe von Meta-Tags Suchmaschinenoptimiert war:

Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit.

Hinweis

Das Urteil des LG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig; eine Berufung ist möglich.

(Bild: © Felix Pergande – Fotolia.com)

Der Beitrag Zum Urheberrechtsschutz exportierter XML-Dateien erschien zuerst auf Recht am Bild.


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